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Allgemeines und Technik - Veteran oder nicht - das ist die Frage:


Der Gesetzgeber sieht dies so: Als Veteranenfahrzeug kann ein Fahrzeug bezeichnet werden, wenn es in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder um Standschäden zu vermeiden in Verkehr gesetzt wird.
Der Status eines "Veterans" (Code 180) wird einem Motorfahrzeug oder zugehörigen Anhänger nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die erste Inverkehrsetzung muss vor mindestens 30 Jahren erfolgt sein. Ist die erste Inverkehrsetzung ungewiss, so muss das Baudatum stichfest nachgewiesen werden können. In so einem Fall wird dann das Baujahr festgehalten und der Veteran erteilt.

  • Die Fahrzeuge dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen. Die jährliche Fahrleistung darf maximal 2'000 – 3'000 km betragen. Da der Prüfungsintervall für Veteranenfahrzeuge 6 Jahre beträgt, wird also nach 6 Jahren "abgerechnet". Der Tachostand darf bei der periodischen Prüfung nicht mehr als 18'000km mehr betragen als vor 6 Jahren.

  • Die Fahrzeuge müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen und dürfen keine technischen Änderungen oder Umbauten aufweisen. Ausnahmen sind möglich, müssen aber nachweislich aus der Zeit stammen und den gesetzlichen Anforderungen genügen.

  • Die Fahrzeuge müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein. Gebrauchsspuren, die trotz sorgfältigem Umgang und guter Pflege entstanden sind sowie fachmännisch ausgeführte Reparaturen sind immer zulässig.

  • Die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt. So können, je nach Kanton, sogar bereits Werbeaufschriften zur Folge haben, dass der Status "Veteran" aberkannt wird!

  • Für spezielle Fahrzeuge oder Fahrzeuge, über deren Herkunft nur ungenügende Angaben gemacht werden können, wird gemäss den neuen Veteranenweisungen eine FIVA-Card (www.fsva.ch) verlangt.

Ob die genannten Bedingungen erfüllt sind, kann ausschliesslich durch die Behörden, anlässlich einer MFK-Prüfung festgestellt werden. Ausserdem ist es so, dass jeder Kanton hierüber selbst entscheiden kann! Eine ausserkantonale Veteranen-Prüfung muss vom Wohnkanton nicht akzeptiert werden. (auch wenn dies meist der Fall ist)

Die technische, periodische Prüfung jedoch, muss interkantonal und auch aus dem Fürstentum Lichtenstein von allen Strassenverkehrsämtern akzeptiert werden!

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